Deutsch-Thailändische Ehescheidung
Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht
Die Ehe endet durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht.
Vorab: Die Aufhebung der Ehe
Eine Aufhebung der Ehe ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei einer Scheinehe. Eine Aufhebung durch das Gericht kann auch dann erfolgen, wenn ein Ehegatte die Ehe aufgrund einer Drohung oder arglistigen Täuschung eingegangen ist. Bei der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung ? die oft von Mandanten als Annullierung der Ehe bezeichnet wird ? steht der Antragsteller in der Regel vor sehr schwierigen Beweisfragen. Will ein Ehegatte die Eheaufhebung beantragen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen
Scheidung nach mindestens einem Trennungsjahr
Die Ehescheidung ist nach deutschem Recht durchzuführen, wenn beide Ehegatten Deutsche sind oder ? bei deutsch-thailändischen Paaren ? die Ehe in Deutschland gelebt wurde. Nach den deutschen Vorschriften kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Eheleute müssen übereinstimmend den Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht in der Regel nicht weiter überprüft.
Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend angeben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht erneut aufnehmen zu wollen, so sind die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. In diesem Fall geht das Gericht davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (§ 1565 BGB). Des weiteren verlangt das Gesetz, dass sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, verweigert jedoch ein Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung, so muss die Antragsstellende Partei beweisen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Leben die Parteien länger als 3 Jahre getrennt so wird gesetzlich vermutet, dass sich die Eheleute völlig auseinander gelebt haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich ausgeschlossen ist, so dass die Scheidung sofort erfolgen kann.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, sog. Härtescheidung
In Ausnahmefällen kann die Ehe auch ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden werden. Der antragstellende Ehegatte muss beweisen, dass es ihm völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Es müssen Umstände vorliegen, welche über die Trennung hinauswirken und die es dem Ehegatten unerträglich machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Unzumutbarkeit ist z. B. gegeben bei Misshandlungen psychischer und physischer Art sowie ? aus der Sicht des Ehemannes ? wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. Das bloße Fremdgehen oder geringe Achtung in der ehelichen Beziehung werden nicht als Härtegründe anerkannt. Will der Antragsteller die so genannte Härtescheidung durchführen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen.
I. Allgemein
Im deutschen Rechtssystem ist gewährleistet, dass auch Personen mit nur geringem oder ohne jedes Einkommen ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren durchsetzen können. Dafür gibt es die Institution der Prozesskostenhilfe, durch welches die Kosten des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Im familienrechtlichen Verfahren wird diese Hilfe als Verfahrenskostenhilfe, in allen anderen Rechtsgebieten als Prozesskostenhilfe bezeichnet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es kommt zum einen auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage an (1). Zum anderen wird geprüft, ob der Antragsteller wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen (2). Wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt wird, wird zusätzlich geprüft, ob das Mitwirken eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich ist (3).
(1)
Ob die beabsichtigte Klage im gerichtlichen Verfahren Erfolg haben wird, hängt von dem Sachverhalt und von den vorhandenen Beweismitteln ab. Um dies festzustellen, führt das Gericht eine vorläufige Prüfung durch, ob der Antragsteller mit seiner Klage obsiegen könnte. Es hört hierzu auch den Gegner an. Deswegen ist bereits das Prozesskostenhilfeverfahren – vor dem eigentlichen Verfahren - oft sehr umfangreich.
Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt gestellt wird, muss dieser einen Klageentwurf anfertigen. Viele Rechtsanwälte fordern für diese Tätigkeit bereits einen Vorschuss von ihren Mandanten, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens nicht eindeutig sind. Der Rechtsanwalt kann mit dem Antragsteller eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für das Prozesskostenhilfeverfahren abschließen. Denn eine staatliche Übernahme der Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen.
(2)
Prozesskostenhilfe erhalten nur Personen, welche ein niedriges Einkommen haben. In der Regel sind dass die Empfänger von Transferleistungen (Sozialhilfe, ALG II, ALG I). Aber auch erwerbstätige Personen können je nach Höhe ihres Einkommens Prozesskostenhilfe bekommen. Hier wird das durchschnittliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt, von dem ein Freibetrag von 395 Euro und ein Erwerbsfähigenbonus von 180 Euro abgezogen werden. Hat der Antragsteller Kinder, wird zwar das Kindergeld auf der Einkommensseite berücksichtigt, zugleich wird aber auch ein zusätzlicher Freibetrag von 276 Euro pro Kind abgezogen. Auch weitere Ausgaben wie Miete und bestimmte Kreditraten werden in Abzug gebracht. Beträgt das so ermittelte Einkommen weniger als 15 Euro, werden die Gerichts- und Anwaltskosten komplett von der Staatskasse bezahlt. Verbleiben nach dieser Berechnung dem Antragsteller mehr als 15 Euro kann und wird die Prozesskostenhilfe zwar gewährt, der Antragsteller muss die Kosten jedoch - zumindest zum Teil - in (höchstens 48) monatlichen Raten zurückzahlen.
Ein Beispiel: Der Antragsteller verdient 1.125 Euro netto monatlich, er ist selbständig und zahlt private Krankenversicherung in Höhe von 250 Euro monatlich. Seine Miete beträgt 300 Euro warm.
Berechnung Verfahrenskostenhilfe
Einkommen: 1.140 Euro
Abzüge:
Freibetrag : 395 Euro
Erwerbstätigenbonus: 180 Euro
Miete: 300 Euro
Krankenversicherung: 250 Euro
_________________________________
Saldo 15 Euro
Der Antragsteller kann Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsraten bekommen.
Die Staatskasse kann jedoch innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung den Antragsteller auffordern, erneut Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Haben sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse so sehr zum finanziell Positiven verändert, dass die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe entfallen sind, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung verändert und der Antragsteller zur – zumindest teilweise - Rückzahlung der Kosten aufgefordert werden.
In der Berliner Praxis sind diese Aufforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren etwa jährlich zu erwarten, wohingegen beim Familiengericht dies eher die Ausnahme.
II. Verfahrenskostenhilfe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familiensachen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 wurde eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.
Es gibt in dem neuen Familienverfahrensrecht nun keine Prozesskostenhilfe mehr, sondern die Verfahrenskostenhilfe. Sinn und Zweck dieser Verfahrenskostenhilfe ist es, einem Betroffenen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Verfahren nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, zu unterstützen.
Diese Verfahrenskostenhilfe ist also eine staatliche Fürsorgeleistung, damit auch der „Unbemittelte / Ärmere“ Betroffene Rechtsschutz erhalten kann. Sie erfolgt jedoch nur auf Antrag.
Hat ein Betroffener alle Voraussetzungen erfüllt und wurde ihm die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, könnte dann auch noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein. Von der Verfahrenskostenhilfe sind nämlich ohne die Beiordnung eines Anwaltes lediglich die Gerichtskosten, eventuelle Kosten für einen Dolmetscher und Kosten für mögliche Sachverständigengutachten (z.B. bei Sorgerechtsprozessen) erfasst.
Der Betroffene kann also im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine anwaltliche Vertretung bekommen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gibt es aber bestimmte Voraussetzungen, die der Betroffene beziehungsweise seine Rechtssache erfüllen müssen.
Es ist nämlich grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt oder nicht.
Bei Verfahren mit Anwaltszwang, muss dem Betroffenen, wie der Name schon sagt, ein Rechtsanwalt beigeordnet werden und er erhält somit eine für ihn kostenlose anwaltliche Vertretung. Beispiele für Verfahren, bei denen ein Anwaltszwang gegeben ist, sind:
- Ehesachen. Zu den Ehesachen gehören: alle Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten – gleiches gilt für Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung der Verpartnerung etc.)
- Selbständige Familienstreitsachen. Darunter fallen u.a. Unterhaltssachen oder Güterrechtssachen, welche Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen.
Etwas anderes gilt aber für Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang herrscht, d.h. der Betroffene bekommt nicht „automatisch“ einen Anwalt zur Seite gestellt. Zu den Verfahren ohne Anwaltszwang gehören die Umgangs- und Sorgerechtssachen, die Abstammungssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.
Dies bedeutet aber nicht, dass auf jeden Fall selbst Geld für einen Anwalt gezahlt werden muss, sondern es besteht dennoch die Möglichkeit, dass man einen Anwalt beigeordnet bekommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird nämlich geprüft, ob die Beiordnung eines Anwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. So wird z. B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Wann eine solche schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, ist nicht konkret gesetzlich geklärt.
Während manche Richter nur objektiv prüfen, ob der vorliegende Fall schwer und umfangreich ist, berücksichtigen andere neben den objektiven Kriterien auch subjektive Umstände der Antragsteller. Es wird z. B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auf Deutsch bzw. in der Amtssprache auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Eine Einzelfallprüfung ist demnach geboten. Entscheidend ist daher immer die Frage, ob auch ein Beteiligter, der keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, einen Rechtsanwalt beauftragen würde oder nicht.
Der zuletzt genannten überwiegenden Auffassung ist zu folgen, zumal sich der Bundesgerichtshof (vgl. BGH- Beschluss vom 23. Juni 2010- XII ZB 232/09) der zuletzt genannten Auffassung mittlerweile angeschlossen hat. Die Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2010 führt letztendlich dazu, dass für familienrechtliche Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, mit den entsprechenden Argumenten dennoch eine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründet werden kann.
Nadejda G. Bümlein
Rechtsanwältin
Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Sofortberatung am Telefon 09001 / 18 18 88 (EUR 1,99 / Min)
Zu allgemeinen Fragen schreiben Sie uns bitte eine Email an RainBuemlein@buema.net.
Wir erklären ausdrüklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrüklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten in dieser Linkliste und machen uns ihre Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklaerung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links. Sollten sich auf den verlinkten Seiten trotz eingehender Prüfung Inhalte finden, die gegen Gesetz und gute Sitten verstoßen, bitten wir um Nachricht. Der Link wird dann sofort entfernt.